Software - Lizenzvertrag

zwischen

stAPPtronics GmbH
Frutzstraße 4
6832 Sulz, Austria

(nachstehend „Hersteller“)

 

und

 

Musterfirma GmbH
Max Mustermann
Musterstraße 1
1010 Wien, AT

(nachstehend „Kunde“)

 

1. Vertragsgegenstand / Begriffe

1.1 Lizenzmaterial

Unter diesem Vertrag gewährt der Hersteller dem Kunden Zug um Zug gegen die Leistung der Vergütung gemäss Ziff. 4 das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zum Gebrauch der im Anhang umschriebenen Software in dem unter Ziff. 2 umschriebenen Umfang auf dem bei Vertragsschluss für die Erst-Installation vorgesehenen oder im Anhang näher umschriebenen Informatiksystem.
Weiters gewährt der Hersteller dem Kunden Zug um Zug gegen die Leistung der Vergütung gemäss Ziff. 4 das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zum Gebrauch der im Anhang umschriebenen Hardwarekomponenten.

1.2 Anhänge

Die diesem Vertrag als integrierter Bestandteil beigefügten Anhänge enthalten die näheren Angaben über das Lizenzmaterial und dessen Gebrauch, namentlich betreffend
Lizenzmaterial
Lizenzgebühr
Beginn
Dauer
Art, Datum und Ort der Lieferung
Liefergebühren
Rückgabepflichten
Geeignete Informatik Umgebung

1.3 Kundenverantwortung

Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und den Gebrauch des Lizenzmaterials und die durch dessen Einsatz angestrebte Problemlösung liegt beim Kunden. Der Kunde ist zudem für Auswahl, Gebrauch und Unterhalt der im Zusammenhang mit der Software eingesetzten Informatiksysteme, weiterer Programme und Datensysteme sowie die dafür erforderlichen Dienstleistungen zuständig und stellt die für den Einsatz der Software geeignete Aufbau- und Ablauforganisation bereit.

Der Kunde ist überdies für die Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Lizenzmaterials erteilten Weisungen des Herstellers besorgt, trifft angemessene Vorkehrungen für die Kontrolle der mit Hilfe der Programme erzeugten Resultate und ist für die Einhaltung der auf dem Gebiet des Einsatzes der Software geltenden gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

2. Umfang des Nutzungsrechtes

2.1 Bestimmungsgemässer Gebrauch

„Bestimmungsgemässer Gebrauch“ im Sinne dieses Vertrages ist:

-Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, die Software wie im Handbuch beschrieben zu verwenden.
-Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, die Hardware wie im Handbuch beschrieben zu verwenden. Manipulationen an der gelieferten Hardware sind explizit nicht erlaubt.

2.2 Gesteigerter oder erweiterter Gebrauch

Ein gegenüber den Angaben im Anhang gesteigerter oder erweiterter Gebrauch des Lizenzmaterials durch Nutzung an zusätzlichen Einsatzorten oder durch verbundene Gesellschaften geben dem Hersteller das Recht zu einer angemessenen Anpassung der Lizenzgebühr gemäss Ziff. 4.2.

2.3 Anpassungen

Der Kunde hat das Recht, das Lizenzmaterial auf eigene Gefahr in dem Handbuch vorgesehenen Umfang an seine besonderen Bedürfnisse anzupassen („Parametrierung“). Jede weitergehende Änderung stellt einen Eingriff in die Schutzrechte des Herstellers dar und bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.

3. Lieferung, Installation, Test und Abnahme des Lizenzmaterials

3.1 Lieferungen, Übergang von Nutzen und Gefahr

Art, Ort und Zeitpunkt der Lieferung des Lizenzmaterials an den Kunden sind im Anhang festgelegt.

Wenn nicht anders vereinbart, wird das Lizenzmaterial in seiner jeweils letzten gültigen und vom Hersteller für den Vertrieb freigegebenen Version geliefert.

Nutzen und Gefahr am Lizenzmaterial gehen bei Download/Eintreffen an der im Anhang angegebenen Lieferadresse auf den Kunden über.

3.2 Ersatzlieferungen

Werden Software Teile des Lizenzmaterials im Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs versehentlich beschädigt oder gelöscht, so leistet der Hersteller auf Wunsch des Kunden nach Möglichkeit und Verfügbarkeit Ersatz. Der Kunde hat in diesem Falle nur die effektiven Kosten für Wiederbeschaffung, Übermittlung und evtl. Installation des Lizenzmaterials zu übernehmen.

Wenn eine Hardwarekomponente trotz Verwendung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs beschädigt wird, muss der Hersteller vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen darüber informiert werden. Wenn dies einritt hat der Kunde einmalig die Möglichkeit einen Ersatz für die defekten Hardwarekomponenten des Lizenzmaterial zu erhalten. Die defekte Hardwarekomponente muss unmittelbar nach Meldung des Vorkommnisses an den Hersteller gesandt werden. Die ausgetauschte Hardware Komponente muss innerhalb von 10 Werktagen ab Meldung der Beschädigung wieder bei dem Hersteller eintreffen.

4. Vergütung / Zahlungsbedingungen

4. 1 Lizenzgebühr

Die im Anhang aufgeführte einmalige Lizenzgebühr ist das Entgelt für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials während der vereinbarten Dauer und gemäss den Angaben über Art, Umfang und Intensität des bestimmungsgemässen Gebrauch.

4.2 Änderungen der Lizenzgebühr

Eine Änderung von Art, Umfang und Intensität der Nutzung des Lizenzmaterials bei Eintritt der unter Ziff. 2.2 umschriebenen Umstände berechtigt den Hersteller zu der im Anhang definierten Anpassung der Lizenzgebühr.

Der Kunde wird den Hersteller über die vorgesehene Änderung der im Anhang spezifizierten Nutzungsbedingungen von sich aus unterrichten und sich in Zweifelsfällen bei dem Hersteller über die Vergütungspflicht einer beabsichtigten Nutzungsänderung erkundigen.

4.3 Spesen, Nebenkosten, Steuern und Abgaben

Wenn nicht anders vereinbart, ist der Hersteller berechtigt, die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit den Lieferungen und Dienstleistungen gemäss diesem Vertrag (z.B. Reise und Aufenthaltskosten von Personal, Porti, Kosten für Datenträger und Datenübermittlung) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die Umsatzsteuer, separat in Rechnung zu stellen.

4.4 Zahlungsbedingungenen

Lizenzgebühren werden im Zuge des Online Shops via Kreditkarte beziehungsweise per Überweisung auf eines der Bankkonten des Herstellers übermittelt.

5. Rechte am Lizenzmaterial/Schutz des Lizenzmaterials

5. 1 Eigentum und Schutzrechte

Dem Kunden stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages und im Anhang ausdrücklich eingeräumten Rechte auf Gebrauch des Lizenzmaterials zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, die gewerblichen Rechte und das Urheberrecht am Lizenzmaterial und alle nicht ausdrücklich übertragenen Verwendungsbefugnisse verbleiben bei dem Hersteller, bzw. dem Inhaber der Schutzrechte an der Software.

5.2 Geheimhaltungen des Lizenzmaterials

Das Lizenzmaterial enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, insbesondere betreffend die Verarbeitung von Daten für bestimmte Anwendungen, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Herstellers darstellen.

Demgemäss verpflichtet sich der Kunde, das Lizenzmaterial mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, es nur für den in diesem Vertrag umschriebenen bestimmungsgemässen Gebrauch zu verwenden und dieses, unter Vorbehalt vorgängiger schriftlicher Ermächtigung durch der Hersteller, Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch es zu veröffentlichen.

Der Kunde stellt durch entsprechende Instruktionen, Vereinbarungen und andere geeignete Vorkehrungen sicher, dass alle Personen, welche Zugang zum Lizenzmaterial haben, diese Verpflichtungen einhalten.

5.3 Kontrolle und Sicherung des Lizenzmaterials

Der Kunde ergreift die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um das Lizenzmaterial vor ungewollter Preisgabe, bzw. Zugriff, Diebstahl oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.
Insbesondere wird er vor einer Weitergabe von Informatiksystemen oder Speichermedien alle darauf gespeicherten Teile des Lizenzmaterials löschen.
Der Kunde stellt im Weiteren die Kontrolle von Anzahl und Standort der im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch zulässigen Anzahl der Sicherungskopien von Programmen sicher.

5.4 Wahrung der Schutzrechte

Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht des Herstellers, bzw. des Rechtsinhabers am Lizenzmaterial, enthält sich während der Dauer der ihm eingeräumten Lizenz jedes Angriffs auf Bestand und Umfang dieser Rechte und ergreift gemäss den Instruktionen des Herstellers alle Massnahmen, um die Rechte des Herstellers, bzw. des Rechtsinhabers am Lizenzmaterial zu wahren und unterstützt den Hersteller in angemessenem Umfang bei der Verteidigung der Schutzrechte (Ziff. 7.2).

5.5 Prüfungsrecht und Vergütungspflicht

Der Hersteller hat das Recht, sich unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden an dessen Domizil von der Einhaltung der Vorschriften über den bestimmungsgemässen Gebrauch und den Schutz des Lizenzmaterials im Betrieb des Kunden selbst oder durch einen beauftragten Dritten (z.B. eine Treuhandgesellschaft) zu überzeugen.

Der Kunde verpflichtet sich dem Hersteller, im Falle der durch eine solche Prüfung festgestellten Mehrnutzung des Lizenz-Materials über den im Anhang festgelegten Umfang hinaus, die Prüfungskosten sowie das Entgelt für die Mehrnutzung der festgestellten oder sich aus den Umständen ergebenden Mehrnutzung nach deren Umfang und Dauer gemäss den dann zumal geltenden Ansätzen und Bedingungen des Herstellers samt Zins zu vergüten.

5.6 Verletzungen

Sollten der Kunde, dessen Mitarbeiter oder Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig die Bestimmungen dieses Vertrages über den Gebrauch und den Schutz des Lizenzmaterials verletzen, schuldet der Kunde dem Hersteller für jeden Fall der Verletzung als Entschädigung den dreifachen Betrag der für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenz-Materials während eines Jahres geschuldeten vollen Lizenzgebühr (ohne Rabatte oder Staffelung). Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des weiteren Schadens.

Sollten der Kunde, dessen Mitarbeiter oder Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig die Bestimmungen dieses Vertrages über den Gebrauch und den Schutz des Lizenzmaterials verletzen und dadurch die Hardwarekomponenten des Lizenzmaterial beschädigen, schuldet der Kunde dem Hersteller den vollen Verkaufspreis (ohne Rabatte oder Staffelung) für die unbrauchbaren Hardwarekomponenten des Lizenzmaterials. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des weiteren Schadens.

Die Bezahlung dieser Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Der Hersteller ist insbesondere berechtigt jederzeit die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, bzw. der Vertragsverletzung zu verlangen oder den Vertrag, bzw. den betreffenden Anhang gemäss Ziff. 9.4 aufzulösen.

6. Gewährleistung

Das Lizenzmaterial wird unter Ausschluss jeder Gewähr geliefert. Somit steht der Hersteller nicht für die Funktionsfähigkeit des unter diesem Vertrag gelieferten Lizenzmaterials ein.

Der Hersteller kann keine Garantie dafür übernehmen, dass Computerprogramme ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, Informatiksystemen und anderen Programmen eingesetzt werden können, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten weiterer Programmfehler ausgeschlossen wird.

7. Rechtsgewährleistung

7.1 Inhalt

Der Hersteller erklärt, dass er entweder das Lizenzmaterial selbst entwickelt hat und ihm daran die entsprechenden Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, zustehen.

7.2 Verteidigungspflichten

Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird der Hersteller auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn der Kunde den Hersteller sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und ihm zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt und sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemässe Gebrauch der gültigen, unveränderten Version des Lizenzmaterials verletze ein bestehendes Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.

7.3 Massnahmen

Wenn sich nach Auffassung des Herstellers ergibt, dass die gültige, unveränderte Version des Lizenzmaterials Schutzrechte Dritter verletzen könnte, wird der Hersteller nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten Abänderungen vornehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder Verhandlungen aufnehmen, um vom besser berechtigten Dritten die entsprechenden Rechte zu erwerben.

Sofern diese Massnahmen mit angemessenem und zumutbarem Aufwand nicht zum Ziele führen und die Schutzrechtsverletzung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, wird der Hersteller den Kunden für den Verlust des Nutzungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Einmal-Lizenzgebühren, unter Abzug einer angemessenen Vergütung für die zwischenzeitliche Nutzung, entschädigen und allfällige dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schaden-ersatzleistungen übernehmen.

7.4 Aufhebung

Der Hersteller ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass der Kunde das Lizenzmaterial geändert, zusammen mit anderen Programmen oder Daten oder unter anderen als den im Anhang definierten Einsatz- und Betriebsbedingungen genutzt hat.

8.Haftung

8. 1 Für direkte Schäden

Für die dem Kunden aus oder in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages aus irgendwelchen Rechtsgründen (wie Verzug, nicht oder nicht richtige Erfüllung, Sorgfaltsverletzung) durch der Hersteller, dessen Personal oder Hilfspersonen zugefügten direkten Sach- und Vermögensschäden, einschliesslich Wiederherstellung ordnungsgemäss gesicherter Daten, übernimmt der Hersteller eine Haftung bis zur Höhe des Nettoverkaufswertes des Lizenzmaterials. Diese Begrenzung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden sowie für die Folgen von Schutzrechtsverletzungen.

8.2 Für indirekte und Folgeschäden

Jede Haftung oder Verpflichtung des Herstellers, seines Personals oder seiner Hilfspersonen aus oder im Zusammenhang mit Einsatz und Nutzung des Lizenzmaterials und den damit erzielten Resultaten sowie aus dem Testen von Programmen, aus der Wiederbeschaffung nicht gesicherter Daten und für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter wird soweit gesetzlich zulässig abbedungen.

8.3 Verhinderung an der Erfüllung

Der Hersteller haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten und sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Hersteller nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

9. Dauer und Beendigung des Vertrages

9. 1 Beginn

Der Vertrag beginnt mit der Überweisung der im Anhang definierten Lizenzgebühr im Webshop beziehungsweise mit Überweisung auf eines der Bankkonten des Herstellers.

9.2 Dauer

Sofern im Anhang nicht anders vereinbart, wird das Recht zum Gebrauch des Lizenzmaterials auf unbestimmte Zeit eingeräumt.

9.3 Kündigung durch den Kunden

Nach Ablauf der im Anhang definierten Dauer läuft der Vertrag aus und muss seitens des Kunden nicht explizit gekündigt werden. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt den Vertrag zu beenden, wenn das Lizenzmaterial nicht nur vorübergehend unbrauchbar wird und dies auf Gründen zurückzuführen ist, welche vom Hersteller zu verantworten sind.

9.4 Auflösung durch den Hersteller

Der Hersteller kann diesen Vertrag, bzw. den betreffenden Anhang, beenden und dem Kunden die darunter eingeräumten Rechte entziehen, wenn der Kunde diesen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt, insbesondere wenn der Kunde den Bestimmungen zum Schutze des Lizenzmaterials (Ziff. 5) trotz schriftlicher Abmahnung zuwiderhandelt. Im Weiteren hat der Hersteller gemäss Ziff. 7 die Möglichkeit zur Auflösung, wenn sie eine Schutzrechtsverletzung nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten nicht anders beheben kann.

Außerdem hat der Hersteller das Recht vorzeitig vom Vertrag bzw. dem betreffenden Anhang zurückzutreten, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Lizenzgebühr trotz Mahnung in Verzug gerät.

9.5 Rückgabepflichten

Der Hersteller muss die unter Lizenzmaterial genannten Hardwarekomponenten bis zum im Anhang definierten Zeitpunkt wieder vom Kunden erhalten haben. Sollten die Hardwarekomponenten nicht zum vereinbarten Datum, unvollständig oder in beschädigter Form beim Hersteller eintreffen, werden dem Kunden die im Anhang definierten Beträge pro Hardwarekomponente, jedoch maximal 299,- EUR, in Rechnung gestellt.

Auf das Datum des Inkrafttretens von Rücktritt oder Kündigung erlischt das Recht des Kunden zum bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials gemäss Ziff. 2.

Demgemäss ist der Kunde verpflichtet, das Lizenzmaterial und alle davon erstellten Kopien oder Teilkopien sowie alle geänderten oder mit anderen Programmen oder Datensystemen verbundenen Teile des Lizenzmaterials spätestens innert der im Anhang definierten Arbeitstage nach Beginn der Lizenz unaufgefordert an der Hersteller zurückzugeben. Wenn dies nicht eingehalten wird, kann der Hersteller Lizenzgebühren, welche der überschrittenen Nutzungsdauer entsprechend, beim Kunden geltend machen.

10. Verschiedene Bestimmungen

10.1 Vertraulichkeit

Beide Vertragspartner verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des anderen Partners beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

10.2 Datenschutz

Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragspartner, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an Dritte wie z.B. Hersteller, Zulieferanten, Inhaber von Schutzrechten, Unterauftragnehmer, Spediteure, Kreditinstitute in Österreich oder im Ausland bekannt gegeben werden können. Der bekanntgebende Partner wird in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen.

11. Schlussbestimmungen

11. 1 Vertragsinhalt

Dieser Vertrag, dessen Anhänge und die gemäss Ziff. 1.2 getroffenen Nebenabreden regeln die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern abschliessend und ersetzen die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen. Im Falle von Abweichungen gehen die jeweils letzten gültig zustande gekommenen Bestimmungen der Anhänge und Nebenabreden diesen Vertragsbedingungen vor.

11.2 Schriftform

Dieser Vertrag, dessen Anhänge, allfällige Änderungen und Ergänzungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

11.3 Mitteilungen

Zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmte Mitteilungen sind in schriftlicher Form, per Brief oder E-Mail und anschliessender brieflicher Bestätigung, an die auf der Titelseite des Vertrages oder im Anhang angegebenen Adressen der Vertragspartner zu Händen der dort bezeichneten Kontaktpersonen zu richten.

11.4 Teilnichtigkeit

Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

11.5 Abtretung und Übertragung

Dieser Vertrag oder einzelne daraus entsprin­gende Rechte und Pflichten dürfen seitens des Kunden nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Herstellers an Dritte abgetreten oder übertragen werden. Der Hersteller darf aus diesem Vertrag entspringende Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des Kunden an Dritte abtreten oder übertragen, wenn dadurch die Vertragserfüllung nicht gefährdet wird.

11.6 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag untersteht ausschließlich dem österreichischen Recht.

11.7 Streiterledigung

Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben, nötigenfalls unter Beizug eines unabhängigen Sach-verständigen als Schiedsgutachter.

Wenn trotz der Bemühungen der Vertragspartner auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird das für A-6800 Feldkirch zuständige Gericht zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Berücksichtigung österreichischem Rechts ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts des Beauftragten, den Kunden für die unter diesem Vertrag geschuldeten Vergütungen an dessen Sitz zu belangen.

Schlussbestimmungen

ANHANG

Lizenzmaterial
Softwarekomponenten:
stapp one medical Software

Hardwarekomponenten
1 Paar stapp one insoles (Größe XX)
2 stapp one Ladegeräte
2 USB – C Kabel
1 USB – Dongle
1 USB – Verlängerungskabel

Beginn

Dauer

Art, Datum und Ort der Lieferung

Rückgabepflichten
Die gesamten Hardwarekomponenten des Lizenzmaterials müssen bis spätestens 2024-04-16 wieder beim Hersteller eintreffen.

Netto-Preisliste:
1 Paar stapp one Sohlen (Größe XX) 299,- EUR
1 stapp one Ladegeräte 30,- EUR
1 USB – C Kabel 5,- EUR
1 USB – Dongle 15,- EUR
1 USB – Verlängerungskabel 10,- EUR

Geeignete Informatik Umgebung
Computersystem mit Windows 10

Lizenzgebühr
Die Lizenzgebühr für das Lizenzmaterial für die Dauer des Vertrages beträgt 69,- EUR.

Liefergebühren

Interesse?

Kontaktieren Sie uns gleich jetzt!

Anmelden zum Newsletter: Bleiben Sie am Laufenden

NL Signup
Checkboxen *